Anhang: A Anhang 8 Wahlordnung
Veranstaltung: | Bundesversammlung 2023 |
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Antragsteller*in: | Wahlausschuss |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(28.05.2023) |
Veranstaltung: | Bundesversammlung 2023 |
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Antragsteller*in: | Wahlausschuss |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(28.05.2023) Version 2 |
Wahlausschuss
Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen (Bundesversammlungen und sonstige
Versammlungen) der Pfadfinderinnenschaft St Georg, ihrer Gliederungen und
regionalen Zusammenschlüsse.
Der Bundesgeschäftsführung obliegt zugleich die Geschäftsführung des
Wahlausschusses. Durch Sie wird der organisatorische Rahmen gewährleistet.
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung
angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern bzw.
Delegierten mit der ordnungsgemäßen Einladung zugesandt werden.
Die Wahlen zum Bundesvorstand und zur Bundesleitung sind in geheimer bzw. nicht
namentlicher Form durchzuführen. Bei Wahlen gibt es die Möglichkeit, mit Ja oder
Nein zu stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. Die Kumulation von
Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
Ein Stimmzettel ist gültig, sobald mindestens eine Stimme abgegeben wurde.
Stimmzettel, die von der vorgeschriebenen Fassung abweichen oder bei denen der
Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, gelten als ungültig und abgegeben.
Zu einem Wahlgang gehören:
a) Eröffnung der Kandidat*innenliste
b) Entgegennehmen von Vorschlägen für Kandidat*innen
c) Schließung der Kandidat*innenliste
b. An einer Personaldebatte nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des
jeweiligen Organs teil. Der*Die Kandidat*in ist von der Debatte ausgeschlossen.
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein stimmberechtigtes Mitglieddie stimmberechtigten Mitglieder dies verlangten.
a. Für jede kandidierende Person muss durch jedes Mitglied, das seine Stimme
wahrnimmt, mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Anzahl der abgebbaren Ja-
Stimmen ist auf die Zahl der ordentlich zu besetzenden Posten beschränkt.
b. Der Wahlausschuss zählt nach jedem Wahlgang die Stimmen aus und verkündet das
Ergebnis. Ein Mitglied des Wahlausschusses erfragt den*die Kandidat*in nach der
Annahme der Wahl. Stehen Mitglieder des Wahlausschusses für ein Amt zur Wahl, so
dürfen sie diese Wahl nicht mit durchführen. Stehen alle Mitglieder des
Wahlausschusses zur Wahl, so zählt die Bundesleitung die Wahl aus.
c. Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für eine Funktion
aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
erhalten hat.
d. Erhält keine Kandidat*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
e. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Bundesvorstand wird entsprechend der satzungsmäßigen Zusammensetzung in
folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt
Die weiteren Mitglieder der Bundesleitung werden gemeinsam gewählt (Listenwahl).
Es können nicht mehr Stimmen für Kandidat*innen abgegeben werden, wie freie
Plätze zur Verfügung stehen.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Wahlausschusses. Hier genügt die
Abstimmung durch Handzeichen und en bloc. Eine Personaldebatte findet nur auf
Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes statt.
Dazu müssen von mindestens 1/3 der Diözesanverbände bzw. der stimmberechtigten
Mitglieder der jeweiligen Versammlung vier Wochen davor Neuwahlen beantragt
werden. Dies erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und ggf. der Benennung
einer Kandidat*in. Das weitere Verfahren regeln die §§ 3 und 4.
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung am Tag der Heiligen Maria von
Oignies, am 23.06.2014 in Kraft.