Antrag BV 2023: | Anhang 8 Wahlordnung |
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Antragsteller*in: | Wahlasschuss |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 17.06.2023, 16:45 |
Ä2 zu Anhang: Anhang 8 Wahlordnung
Wortlaut des Antrages
Von Zeile 70 bis 71:
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein stimmberechtigtes Mitglieddie stimmberechtigten Mitglieder dies verlangten.
Wahlordnung der Pfadfinderinnenschaft St. Georg
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen (Bundesversammlungen und sonstige
Versammlungen) der Pfadfinderinnenschaft St Georg, ihrer Gliederungen und
regionalen Zusammenschlüsse.
Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung
beschließen.
§ 2 Wahlausschuss der Bundesversammlung
- Die Bundesversammlung richtet zur Vorbereitung von Wahlen zum
Bundesvorstand sowie der weiteren Mitglieder der Bundesleitung einen
Wahlausschuss ein. Das Verfahren der Wahl zum Wahlausschuss ist in § 8
dieser Wahlordnung definiert.
- Der Wahlausschuss setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
- die Wahlleiter*in
- die stellvertretende Wahlleiter*in
- bis zu zwei Beisitzer*innen
Der Bundesgeschäftsführung obliegt zugleich die Geschäftsführung des
Wahlausschusses. Durch Sie wird der organisatorische Rahmen gewährleistet.
- Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
- die Suche nach geeigneten Kandidat*innen für die Wahlen folgender Gremien:
Bundesvorstand, Bundesleitung, Pfadfinderinnenwerk St. Georg e.V. Dies
betrifft sowohl die haupt- als auch die ehrenamtlich zu besetzenden
Stellen. Bei den hauptamtlichen Stellen umfasst dies die Sichtung von
Bewerbungsunterlagen sowie die Teilnahme an Kandidat*innengesprächen.
- die Moderation der Wahl und der Personalbefragung
- die Auszählung der Stimmen
- die Erstellung des Wahlprotokolls, welches dem Protokoll der
Bundesversammlung beigefügt wird. Inhalt des Wahlprotokolls ist eine Liste
der Personen, die die Wahl durchführen, eine Liste der sich zur Wahl
stellenden Kandidat*innen, eine Auflistung der Anzahl der Stimmen, die
diese auf sich vereinigen konnten, die Annahme der Wahl sowie die
Unterschrift der Wahlleitung.
§ 3 Verpflichtungen und Arbeitsweise des Wahlausschusses der
Bundesversammlung
- Die gewählten Mitglieder des Wahlausschusses müssen eine Verpflichtung auf
das Datengeheimnis gemäß § 5 des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz
(KDG) unterzeichnen. Diese regelt, dass es den im Wahlausschuss agierenden
Personen untersagt ist, personenbezogene Daten außerhalb des Rahmens Ihrer
Tätigkeit im Wahlausschuss zu verarbeiten. Dieses Datengeheimnis besteht
auch nach Beendigung der Tätigkeit im Wahlausschuss. Die jeweils aktuelle
Fassung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit dem*der
Datenschutzbeauftragten erstellt.
- Der Austausch von personenbezogenen Daten Dritter durch den Wahlausschuss
geschieht ausschließlich unter Sicherstellung von Datenschutz und
Informationssicherheit auf einem datenschutzkonformen Kommunikationsweg.
Dies wird durch die zuständige Geschäftsstelle geregelt.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung
angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern bzw.
Delegierten mit der ordnungsgemäßen Einladung zugesandt werden.
Die Wahlen zum Bundesvorstand und zur Bundesleitung sind in geheimer bzw. nicht
namentlicher Form durchzuführen. Bei Wahlen gibt es die Möglichkeit, mit Ja oder
Nein zu stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. Die Kumulation von
Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
Ein Stimmzettel ist gültig, sobald mindestens eine Stimme abgegeben wurde.
Stimmzettel, die von der vorgeschriebenen Fassung abweichen oder bei denen der
Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, gelten als ungültig und abgegeben.
§ 5 Ablauf der Wahlen
Zu einem Wahlgang gehören:
a) Eröffnung der Kandidat*innenliste
b) Entgegennehmen von Vorschlägen für Kandidat*innen
c) Schließung der Kandidat*innenliste
a) Bekanntgabe der Kandidat*innen
b) Vorstellung durch die Kandidat*innen und Personalbefragung
c) Personaldebatte
a. Eine Personaldebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertraulich
statt.
b. An einer Personaldebatte nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des
jeweiligen Organs teil. Der*Die Kandidat*in ist von der Debatte ausgeschlossen.
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglieddie stimmberechtigten Mitglieder dies verlangten.
d) Wahl
a. Für jede kandidierende Person muss durch jedes Mitglied, das seine Stimme
wahrnimmt, mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Anzahl der abgebbaren Ja-
Stimmen ist auf die Zahl der ordentlich zu besetzenden Posten beschränkt.
b. Der Wahlausschuss zählt nach jedem Wahlgang die Stimmen aus und verkündet das
Ergebnis. Ein Mitglied des Wahlausschusses erfragt den*die Kandidat*in nach der
Annahme der Wahl. Stehen Mitglieder des Wahlausschusses für ein Amt zur Wahl, so
dürfen sie diese Wahl nicht mit durchführen. Stehen alle Mitglieder des
Wahlausschusses zur Wahl, so zählt die Bundesleitung die Wahl aus.
c. Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für eine Funktion
aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
erhalten hat.
d. Erhält keine Kandidat*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
e. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) Feststellung des Wahlergebnisses
f) Befragung der gewählten Person über die Annahme der Wahl
g) Bekanntgabe der gewählten Person
§ 6 Wahlvorschläge
- Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der
Bundesversammlung sowie die Diözesanverbände als Ganzes.
- Wahlvorschläge für den Bundesvorstand sind spätestens acht Wochen vor dem
festgesetzten Termin der Bundesversammlung bei der*dem Wahlleiter*in
einzureichen, sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Wahlvorschläge für
den Bundesvorstand können zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden,
wenn sich die Bundesversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einverstanden erklärt. Wahlvorschläge für die
weiteren Mitglieder der Bundesleitung können bis zur Bekanntgabe der
Kandidat*innen an der Bundesversammlung eingebracht werden. Wahlvorschläge
können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 7 Wahl des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand wird entsprechend der satzungsmäßigen Zusammensetzung in
folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt
a) die Bundesvorsitzenden
b) der*die Bundeskurat*in
- Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für eine Funktion
aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen
Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft.
- Erhält keine Kandidat*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit
entscheidet.
- Bei Einzelwahlen mit nur einer Bewerberin sind Nein-Stimmen statthaft.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerber*innen sind Nein-Stimmen
unstatthaft.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8 Wahl der weiteren Mitglieder der Bundesleitung
Die weiteren Mitglieder der Bundesleitung werden gemeinsam gewählt (Listenwahl).
Es können nicht mehr Stimmen für Kandidat*innen abgegeben werden, wie freie
Plätze zur Verfügung stehen.
Bei Listenwahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Sonstige Wahlen
Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Wahlausschusses. Hier genügt die
Abstimmung durch Handzeichen und en bloc. Eine Personaldebatte findet nur auf
Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes statt.
§ 10 Abwahlen
Die Mitglieder der Bundesleitung können vorzeitig abberufen werden.
Dazu müssen von mindestens 1/3 der Diözesanverbände bzw. der stimmberechtigten
Mitglieder der jeweiligen Versammlung vier Wochen davor Neuwahlen beantragt
werden. Dies erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und ggf. der Benennung
einer Kandidat*in. Das weitere Verfahren regeln die §§ 3 und 4.
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung am Tag der Heiligen Maria von
Oignies, am 23.06.2014 in Kraft.
Entgegenstehende Beschlüsse verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
Unterstützer*innen
Zustimmung
Von Zeile 70 bis 71:
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein stimmberechtigtes Mitglieddie stimmberechtigten Mitglieder dies verlangten.
Wahlordnung der Pfadfinderinnenschaft St. Georg
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen (Bundesversammlungen und sonstige
Versammlungen) der Pfadfinderinnenschaft St Georg, ihrer Gliederungen und
regionalen Zusammenschlüsse.
Versammlungen können nur ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung
beschließen.
§ 2 Wahlausschuss der Bundesversammlung
- Die Bundesversammlung richtet zur Vorbereitung von Wahlen zum
Bundesvorstand sowie der weiteren Mitglieder der Bundesleitung einen
Wahlausschuss ein. Das Verfahren der Wahl zum Wahlausschuss ist in § 8
dieser Wahlordnung definiert.
- Der Wahlausschuss setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
- die Wahlleiter*in
- die stellvertretende Wahlleiter*in
- bis zu zwei Beisitzer*innen
Der Bundesgeschäftsführung obliegt zugleich die Geschäftsführung des
Wahlausschusses. Durch Sie wird der organisatorische Rahmen gewährleistet.
- Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
- die Suche nach geeigneten Kandidat*innen für die Wahlen folgender Gremien:
Bundesvorstand, Bundesleitung, Pfadfinderinnenwerk St. Georg e.V. Dies
betrifft sowohl die haupt- als auch die ehrenamtlich zu besetzenden
Stellen. Bei den hauptamtlichen Stellen umfasst dies die Sichtung von
Bewerbungsunterlagen sowie die Teilnahme an Kandidat*innengesprächen.
- die Moderation der Wahl und der Personalbefragung
- die Auszählung der Stimmen
- die Erstellung des Wahlprotokolls, welches dem Protokoll der
Bundesversammlung beigefügt wird. Inhalt des Wahlprotokolls ist eine Liste
der Personen, die die Wahl durchführen, eine Liste der sich zur Wahl
stellenden Kandidat*innen, eine Auflistung der Anzahl der Stimmen, die
diese auf sich vereinigen konnten, die Annahme der Wahl sowie die
Unterschrift der Wahlleitung.
§ 3 Verpflichtungen und Arbeitsweise des Wahlausschusses der
Bundesversammlung
- Die gewählten Mitglieder des Wahlausschusses müssen eine Verpflichtung auf
das Datengeheimnis gemäß § 5 des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz
(KDG) unterzeichnen. Diese regelt, dass es den im Wahlausschuss agierenden
Personen untersagt ist, personenbezogene Daten außerhalb des Rahmens Ihrer
Tätigkeit im Wahlausschuss zu verarbeiten. Dieses Datengeheimnis besteht
auch nach Beendigung der Tätigkeit im Wahlausschuss. Die jeweils aktuelle
Fassung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit dem*der
Datenschutzbeauftragten erstellt.
- Der Austausch von personenbezogenen Daten Dritter durch den Wahlausschuss
geschieht ausschließlich unter Sicherstellung von Datenschutz und
Informationssicherheit auf einem datenschutzkonformen Kommunikationsweg.
Dies wird durch die zuständige Geschäftsstelle geregelt.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung
angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern bzw.
Delegierten mit der ordnungsgemäßen Einladung zugesandt werden.
Die Wahlen zum Bundesvorstand und zur Bundesleitung sind in geheimer bzw. nicht
namentlicher Form durchzuführen. Bei Wahlen gibt es die Möglichkeit, mit Ja oder
Nein zu stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. Die Kumulation von
Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
Ein Stimmzettel ist gültig, sobald mindestens eine Stimme abgegeben wurde.
Stimmzettel, die von der vorgeschriebenen Fassung abweichen oder bei denen der
Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, gelten als ungültig und abgegeben.
§ 5 Ablauf der Wahlen
Zu einem Wahlgang gehören:
a) Eröffnung der Kandidat*innenliste
b) Entgegennehmen von Vorschlägen für Kandidat*innen
c) Schließung der Kandidat*innenliste
a) Bekanntgabe der Kandidat*innen
b) Vorstellung durch die Kandidat*innen und Personalbefragung
c) Personaldebatte
a. Eine Personaldebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertraulich
statt.
b. An einer Personaldebatte nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des
jeweiligen Organs teil. Der*Die Kandidat*in ist von der Debatte ausgeschlossen.
c. Der Wahlausschuss nimmt nur dann an der Personaldebatte teil, wenn ein die stimmberechtigten Mitglieder dies verlang
stimmberechtigtes Mitgliedten.
d) Wahl
a. Für jede kandidierende Person muss durch jedes Mitglied, das seine Stimme
wahrnimmt, mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Anzahl der abgebbaren Ja-
Stimmen ist auf die Zahl der ordentlich zu besetzenden Posten beschränkt.
b. Der Wahlausschuss zählt nach jedem Wahlgang die Stimmen aus und verkündet das
Ergebnis. Ein Mitglied des Wahlausschusses erfragt den*die Kandidat*in nach der
Annahme der Wahl. Stehen Mitglieder des Wahlausschusses für ein Amt zur Wahl, so
dürfen sie diese Wahl nicht mit durchführen. Stehen alle Mitglieder des
Wahlausschusses zur Wahl, so zählt die Bundesleitung die Wahl aus.
c. Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für eine Funktion
aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
erhalten hat.
d. Erhält keine Kandidat*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
e. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e) Feststellung des Wahlergebnisses
f) Befragung der gewählten Person über die Annahme der Wahl
g) Bekanntgabe der gewählten Person
§ 6 Wahlvorschläge
- Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der
Bundesversammlung sowie die Diözesanverbände als Ganzes.
- Wahlvorschläge für den Bundesvorstand sind spätestens acht Wochen vor dem
festgesetzten Termin der Bundesversammlung bei der*dem Wahlleiter*in
einzureichen, sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Wahlvorschläge für
den Bundesvorstand können zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden,
wenn sich die Bundesversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einverstanden erklärt. Wahlvorschläge für die
weiteren Mitglieder der Bundesleitung können bis zur Bekanntgabe der
Kandidat*innen an der Bundesversammlung eingebracht werden. Wahlvorschläge
können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 7 Wahl des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand wird entsprechend der satzungsmäßigen Zusammensetzung in
folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt
a) die Bundesvorsitzenden
b) der*die Bundeskurat*in
- Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für eine Funktion
aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen
Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft.
- Erhält keine Kandidat*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit
entscheidet.
- Bei Einzelwahlen mit nur einer Bewerberin sind Nein-Stimmen statthaft.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerber*innen sind Nein-Stimmen
unstatthaft.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8 Wahl der weiteren Mitglieder der Bundesleitung
Die weiteren Mitglieder der Bundesleitung werden gemeinsam gewählt (Listenwahl).
Es können nicht mehr Stimmen für Kandidat*innen abgegeben werden, wie freie
Plätze zur Verfügung stehen.
Bei Listenwahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Sonstige Wahlen
Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Wahlausschusses. Hier genügt die
Abstimmung durch Handzeichen und en bloc. Eine Personaldebatte findet nur auf
Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes statt.
§ 10 Abwahlen
Die Mitglieder der Bundesleitung können vorzeitig abberufen werden.
Dazu müssen von mindestens 1/3 der Diözesanverbände bzw. der stimmberechtigten
Mitglieder der jeweiligen Versammlung vier Wochen davor Neuwahlen beantragt
werden. Dies erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und ggf. der Benennung
einer Kandidat*in. Das weitere Verfahren regeln die §§ 3 und 4.
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung am Tag der Heiligen Maria von
Oignies, am 23.06.2014 in Kraft.
Entgegenstehende Beschlüsse verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
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